Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jeglicher von der NIROPLAN GmbH (folgend kurz NIROPLAN genannt) mit ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Sie bietet ihre Leistungen ausschließlich zu den nachgenannten Bedingungen an, anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, sofern sie ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote von NIROPLAN sind grundsätzlich freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich angebotener Preise bzw. Honorarvereinbarungen und unterliegen unseren AGB. Technische Änderungen, Verfahrens- / Prozessänderungen und Produktionsänderungen sowie mögliche Irrtümer sind vorbehalten.

Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir den Eingang der Bestellung / des Auftrages und damit die Annahme schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung).

Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und sind unverbindlich.

Der Mindestauftragswert ist EUR 250,– zzgl. gesetzlicher MwSt.

3. Leistungsbeschreibung, Umfang der Leistung, Pflichten des Auftragnehmers

Soweit der Bestellung des Bestellers / Auftraggebers Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, technische Spezifikationen etc. beiliegen, so sind diese Grundlage für die Auftragserteilung und verbindlich. Wir sind nicht verpflichtet, diese auf vollständige Inhalte und mögliche Unrichtigkeiten zu überprüfen.

Für Schäden, die durch fehlerhafte Unterlagen entstehen, haftet der Besteller / Auftraggeber.

NIROPLAN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

Sollten Änderungen der Leistung wegen falscher Unterlagen notwendig werden, gehen mögliche Mehraufwendungen damit zu Lasten des Bestellers.

Wenn die Leistung von NIROPLAN auf der Grundlage der übergebenen Unterlagen fachgerecht erbracht wurde, sind nachträglich notwendige Änderungen der von uns zu erbringenden Leistung kostenpflichtig für den Besteller. Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vertraglichen Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.

Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern.

NIROPLAN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte (auch als Subplaner) bzw. Unterauftragnehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. NIROPLAN ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn NIROPLAN im Rahmen der Vertragserfüllung einzelne Teilaufgaben (z.B. Analyse etc.) an einen Unterauftragnehmer vergibt.

4. Leistungen / Pflichten des Auftraggebers

Der Besteller / Auftraggeber verpflichtet sich, NIROPLAN die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Sachen (Prüfgut, Pläne, Unterlagen, Proben, Muster, Prüfberichte / Gutachten etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle Informationen über Eigenart des Prüf- bzw. Messgutes, des Ortes der Probenahme / Messung, die geeignet sind, die Sicherheit des Auftragnehmers und Dritter zu gefährden oder auch für das Ergebnis der Untersuchung / Messung bedeutsam sein können, zu erteilen.

Soweit Untersuchungen / Messungen außerhalb der Geschäftsräume von NIROPLAN vorzunehmen sind, hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen.

Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die zu untersuchenden bzw. zu messenden Sachen in einer Weise zugänglich sind, die eine ungehinderte und ordnungsgemäße Vertragserfüllung zulässt. Insbesondere hat der Auftraggeber alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte (einschließlich der Rechte der Republik Österreich) zu treffen.

Für die Vertragserfüllung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und NIROPLAN nachzuweisen.

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung

Alle unsere Lieferungen erfolgen unfranko und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers / Auftraggebers ab unserem Werk. Wird der Vertragsgegenstand auf Verlangen des Bestellers / Auftraggebers an einen anderen Ort gebracht, so geht die Gefahr über, sobald wir die Lieferung an den Transporteur übergeben haben.

Der Besteller erklärt ausdrücklich, gegen einen Versand durch Bahn, Schiff, Flugzeug, Spediteur, Frachtführer oder Post keinen Einwand zu haben. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten.

Die uns überlassene Ware wird in unserer Betriebsstätte eingelagert. NIROPLAN übernimmt hierfür keine Haftung für Diebstahl, Einbruch, Feuer, Sturm, Hagel oder Vandalismus. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag.

Bei Bearbeitung / Prüfung beruht unser Angebot auf einem Versicherungswert von EUR 10.000,– pro Auftrag. Wird ein höherer Wert nicht angegeben, ist die Haftung auf diesen Betrag begrenzt. Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

6. Preisbildung

Sämtliche Preise / Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

Unsere Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und ab Werk, ausschließlich Transport und Verpackung. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

7. Leistungsfrist, Verzug

Lieferfristen beginnen erst, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

Änderungen der Leistungen verlängern die Fristen entsprechend.

Verzögert sich die Abnahme durch den Auftraggeber, trägt dieser alle entstehenden Mehrkosten.

Lieferfristen sind verbindlich. Bei Überschreitung haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Wird der Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, kann der Auftraggeber nach Nachfristsetzung zurücktreten, sofern uns ein Verschulden nachgewiesen wird.

8. Prüfgut

NIROPLAN ist berechtigt, das Prüfgut für die Dauer der Gewährleistungsfrist aufzubewahren. Proben werden maximal 3 Monate aufbewahrt.

Werden Musterteile ohne Anweisung eingesendet, bewahren wir diese 6 Monate auf. Danach gehen sie in unser Eigentum über und können vernichtet werden.

9. Qualitätssicherung, Gewährleistung, Schadensersatz

Die von uns zugesagten Oberflächeneigenschaften nach Bearbeitung durch NIROPLAN haben allgemeinen Charakter und können im Rahmen technischer Entwicklungen und Verfahrens-/Prozessänderungen Abweichungen unterliegen. Sie sind daher nicht bindend und dienen lediglich der Information über mögliche Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten.

Bindend sind nur die dem Besteller schriftlich zugesicherten Eigenschaften und Ergebnisse. Diese werden mit üblichen Qualitätssicherungsmaßnahmen geprüft und gewährleistet.

Für Mängel und ihre Folgekosten, die bei Einsatz der vorgeschriebenen oder vereinbarten QS-Prüfmethoden nicht erkannt wurden, haftet NIROPLAN nicht.

NIROPLAN verpflichtet sich, alle Aufträge auftrags- bzw. spezifikationskonform durchzuführen. Da bei Musterbearbeitungen die Oberflächenqualität einer Wechselwirkung aus Werkstoff/Legierungsgüte, Vorbehandlung/Vorbehandlungszustand und Oberflächenbehandlungsverfahren/Prozess unterliegt, schließen wir eine Haftung der Oberflächengüte der von uns bearbeiteten Bauteile grundsätzlich aus.

Nach Auslieferung von bearbeiteten Musterteilen hat der Auftraggeber/Besteller die Ware auf sichtbare Mängel hin zu prüfen und diese innerhalb von 14 Tagen der Firma NIROPLAN schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als mängelfrei abgenommen. Mit der Auslieferung der Ware und Weiterverarbeitung bzw. Verwendung/Einsatz anerkennt der Auftraggeber, dass eine Reklamation in Folge mangelnder Oberflächengüte ausgeschlossen ist.

Verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen und die Gründe für die verspätete Feststellung nachzuweisen. Nach Ablauf der Rügefrist sind Mängelrechte verwirkt.

Erweist sich die Ware bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß, so hat der Besteller der Firma NIROPLAN Gelegenheit zu geben, die Mängel, die diese zu vertreten hat, auf ihre Kosten zu beheben.

Im Falle fristgerechter und von uns als berechtigt anerkannter Mängelrüge steht dem Besteller ein Anspruch auf Nachbesserung durch NIROPLAN zu. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Mängel das vereinbarte Entgelt zurückzubehalten. Werden am bemängelten Leistungsgegenstand ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vom Besteller selbst Nachbesserungsarbeiten oder sonstige Veränderungen vorgenommen, entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits. Der Besteller hat NIROPLAN nach erfolgter Mängelrüge umgehend die Gelegenheit zu geben, eine eingehende Prüfung vorzunehmen.

Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz besteht nur eine Haftung für eigene Produkte gegenüber dem Besteller.

Bei Anlieferung von Bauteilen für Musterbearbeitungen mit Materialfehlern bzw. Oberflächendefekten aus dem Herstellungsprozess, Vorbehandlungsfehler sowie Defekte, die ihren Ursprung in einer geringen Legierungsgüte haben, die durch die Bearbeitung von NIROPLAN und/oder deren Verfahren bzw, Chemikalien sichtbar werden, sind nicht durch NIROPLAN zu vertreten bzw. entfällt jegliche Haftung für unsere Oberflächenbearbeitung. Der Besteller ist nicht berechtigt, aus Gründen unbefriedigender Oberflächengüte Minderung, Nachlieferung (Nachbesserung) zu verlangen oder irgendwelche Folgekosten oder Vermögensschäden geltend zu machen.

NIROPLAN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung gegeben ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Ergänzend weist NIROPLAN darauf hin, dass die im Rahmen von Vorträgen bzw. technischen Berichten genannten Daten beispielhaft bzw. typisch sind und in so hin ohne konkrete Rücksprache nicht für konstruktive bzw. anwendungsspezifische Vorgaben, Richtlinien oder Spezifikationen verwendet werden dürfen. Die tatsächlichen Daten können von den genannten Daten abweichen. Es wird somit keine Haftung übernommen. Kosten für Folgeschäden, etc. werden nicht erstattet.

10. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung

Rechnungen werden elektronisch zugestellt. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass E‑Mails empfangen werden können.

Der Rechnungsbetrag ist nach Lieferung und Zugang der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes für einzelne Teilleistungen vorzunehmen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde, oder wenn es sich aus der Art der Leistung ergibt, oder es sich um eine selbstständig nutzbare Teilleistung handelt. Dies gilt insbesondere, wenn NIROPLAN für die Auftragserfüllung Teilbereiche (z.B. Analysen, Messungen, Prüfungen etc.) an Unterauftragnehmer vergeben hat.

Bei Verzug werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.

Aufrechnung ist ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt, Unterlagen, Geheimhaltung

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren/Leistungen/Prozessentwicklungen bis zur vollständigen Bezahlung des zu leistenden Entgeltes vor.

Überlassene Unterlagen: An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber/Besteller überlassenen Unterlagen (insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, Gutachten, Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Ergebnisse der Untersuchungen bzw. Messungen, Prüfberichte etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat NIROPLAN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von NIROPLAN genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen sämtliche Informationen, insbesondere in Form von Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Gegenständen, etc., die NIROPLAN vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages zugänglich gemacht oder übergeben werden. Auch mündliche Erläuterungen fallen unter die Geheimhaltungspflicht.

Anderslautende Regelungen des Auftraggebers zur Geheimhaltungspflicht sind in einer gesonderten schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung - mit Auftragserteilung - festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt beidseitig.

12. Rücktrittsrecht

Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz sind wir berechtigt, die Herausgabe nicht verwerteter Leistungen zu verlangen.

Der Auftraggeber stimmt der Aufnahme in unsere Referenzliste zu, kann dies aber schriftlich untersagen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Waidhofen / Thaya.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Stand: 05.03.2026
Kontakt Österreich

info@niroplan.com
+43 (0) 2842 20778-0

NIROPLAN GmbH
Chemisches Labor
Ingenieurbüro für Beratung in Oberflächenfragen und Korrosionsfragen bei Edelstahl, Schweißnaht- und Bauteilprüfung Sicherheitstechnische Beratung

Stoißmühle 2
A-3830 Waidhofen / Thaya (Österreich)

Kontakt Deutschland

Dipl.-Ing. Benedikt Henkel
+49 (0)176 1106 1100
b.henkel@niroplan.com

Büro Deutschland:
Hofriedealle 4
D-21521 Aumühle (bei Hamburg)

Laboradresse Deutschland:
HENKEL GmbH u. Co. KG
An der Autobahn 12
D-19306 Neustadt-Glewe

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